Blog der Bildagentur F1online
Ball rund, Ringe bunt! Na und?
Die olympischen Winterspiele 2014 in Sotschi beginnen am 7. Februar und auch in diesem Sommer erwartet uns ein fantastisches sportliches Großereignis, die Fußballweltmeisterschaft in Brasilien. Selbstredend wird in dieser Zeit wieder reichlich sportbezogenes Bildmaterial benötigt, sowohl im redaktionellen, wie auch im werblichen Kontext. Die rechtlichen Grundlagen für eine ordentliche Lizenzierung dieser Art Bilder unterscheiden sich im Großen und Ganzen nicht sehr vom geltenden Urheber-, Persönlichkeits-, Marken- und Verwertungsrecht. Einige Besonderheiten gibt es jedoch schon. Der Rechtsanwalt und Buchautor Thomas Schwenke, Spezialist im Urheber- und Datenschutzrecht, hat uns in einem exklusiven Interview einige Fragen zu diesem vertrackten Thema beantwortet.
Da es sich jedoch um internationale Megaveranstaltungen handelt, bei denen der IOC oder die FIFA auch in Lizenzierungsangelegenheiten das Sagen hat, Spitzensportler exklusive Werbeverträge mit offiziellen und nicht offiziellen Sponsoren und Partnern abschließen und exklusive Sende- und Berichterstattungsrechte vergeben werden, sollte man jedwede Form einer Bildnutzung sicherheitshalber auf rechtliche Unbedenklichkeit überprüfen. Ganz besonders auch bei einer viralen Nutzung von Bildern und Filmen, die ja, so könnte man meinen, extra zum Teilen und Posten produziert wurden. Denn manchmal ist der Ball etwas kantiger, als es einem Bildnutzer lieb ist.
In diesem Zusammenhang steht auch unser Blog-Beitrag Die Herren der Ringe, für den wir uns schon einmal mit diesem Thema intensiver befasst haben. Nutzen Sie die Kommentarfunktion in unserem Blog oder wenden sich an unsere Sales-Abteilung, sollten noch nicht alle Ihre Fragen zu den Möglichkeiten und Fallstricken bei sportlichen Bildlizenzierungen beantwortet sein.
INTERVIEW
F1online: Darf ich als nichtoffizieller Partner/Sponsor der WM oder der Olympischen Spiele offizielle virale Beiträge einfach nutzen, indem ich sie teile oder etwa in meinem Blog verlinke?
RA Th. Schwenke: Das Verlinken, also reines Verweisen auf fremde Beiträge, sehe ich als unproblematisch. Auch das Teilen von offiziellen Artikeln oder Videos, z.B. auf der Facebook-Seite ist zulässig. Das gilt ganz besonders, wenn diese von den offiziellen Stellen selbst bei Facebook eingestellt werden oder über Social Media Sharing Buttons zum Teilen auffordern (z.B. Facebook, Google+, Twitter).
Copa Brazil 2014, ein Sambamärchen!
Allerdings muss das Verlinken und Teilen neutral geschehen, d.h., man darf nicht den Eindruck erwecken, selbst Sponsor der Olympischen Spiele oder der WM zu sein oder wirtschaftlich mit den offiziellen Stellen oder Sponsoren zusammenzuhängen. Ebenso wäre es verboten, die Beiträge für eigene Werbezwecke zu instrumentalisieren. So dürfte ein Shop-Anbieter in einem Blog-Beitrag den Hinweis auf sein Winterjackenangebot nicht mit eingebundenen Videos der Winterspiele bebildern.
F1online: Der Ball ist rund!, Vor dem Spiel ist nach dem Spiel!, Das Wunder von Bern!, Sommermärchen 2006. Darf ich Wortzitate, die zuweilen sogar in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen sind, im Sinne des Zitatrechts nutzen?
Gibt es da einen Unterschied zwischen werblicher, also kommerzieller, und einer redaktionellen Nutzung?
RA Th. Schwenke: Solche kurzen Worte oder Sätze sind grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt. Daher dürfen sie auch ohne Beachtung der Voraussetzungen des Zitates verwendet werden und deren redaktionelle und kommerzielle Nutzung ist insoweit zulässig. Bei kommerzieller Nutzung ist jedoch das Markenrecht zu beachten. So können diese Aussagen als Marken oder als Titel von Werken (z.B. "Das Wunder von Bern" für einen Film) geschützt sein, was mit einer Markenrecherche vor deren Verwendung zu prüfen ist.
F1online: In diesem Zusammenhang möchte ich vielleicht auch historisches Bild- oder Filmmaterial verwenden, auf dem gegebenenfalls historische offizielle Logos, offizielle Medaillen und die Helden der Vergangenheit zu sehen sind, z.B. Pelé, Franz Beckenbauer oder Rosi Mittermaier mit ihrer prächtigen Medaillensammlung. Gibt es Unterschiede zwischen redaktioneller und werblicher Nutzung? Welche Rechte muss ich da berücksichtigen? Und wer ist gegebenenfalls mein Ansprechpartner bei Lizenzfragen?
RA Th. Schwenke: Zunächst gilt sowohl für die redaktionelle, wie auch für die kommerzielle Nutzung, dass die Rechte an den Bildern zu klären sind. Da Fotografien als so genannte "Lichtbildwerke" bis zu 70 Jahre nach dem Tod der Urheber geschützt sein können, können auch noch alte Aufnahmen den urheberrechtlichen Schutz genießen. Grundsätzlich ist bei Aufnahmen von Personen auch deren "Recht am eigenen Bild" zu beachten. Jedoch gibt es davon eine Ausnahme, wenn die Aufnahme im Rahmen eines, für die Öffentlichkeit bedeutenden, Ereignisses entstanden sind. Von dieser Bedeutung ist bei internationalen Sportevents auszugehen, so dass die Abbildungen der teilnehmenden Sportler auch ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden dürfen. Ebenfalls dürfen die in diesem Rahmen sichtbaren Logos und Embleme ohne Einwilligung zumindest redaktionell verwendet werden.
So sähe die Sportwelt ohne Logos und Embleme aus: Laaangweilig!
Einschränkungen gibt es jedoch für die kommerzielle Nutzung. Wie schon bei der ersten Frage, erstreckt sich die Berechtigung nur auf eine berichtende oder kritisierende, d.h. redaktionelle Nutzung. Wer die Abgebildeten und deren Embleme für Werbezwecke einsetzen möchte, muss deren Einwilligung und die der Logo/Emblem-Inhaber einholen, d.h., der erste Ansprechpartner ist das jeweilige Bildarchiv, das die Bilder anbietet. Da ist zu prüfen, ob kommerzielle Nutzungen inbegriffen sind, bzw. zusätzlich erworben werden können. Ist das nicht der Fall, müssen das Management der Athleten und die Lizenzstellen der jeweiligen Veranstalter und Verbände kontaktiert werden.
F1online: Ich möchte ein Sportstätte abbilden, beispielsweise eine Luftaufnahme eines der WM-Stadien in Brasilien. Offizielle Logos wären dabei jedoch nicht zu sehen. Darf ich das?
RA Th. Schwenke: Zunächst ist dafür das Recht der Länder zu prüfen, in denen die Stadien stehen. Es besteht sogar die Möglichkeit, dass für die Dauer der Sportevents spezielle Verbote erlassen werden, wie sie es z.B. mit der "FIFA-Bannmeile" zur WM 2006 in Deutschland gab.
Maracana Stadion, Rio de Janeiro
Ausgehend vom deutschen Recht wären zumindest die Luftaufnahmen nicht zulässig, da sie nicht von der urheber- und eigentumsrechtlichen Panoramafreiheit gedeckt werden. Diese erlaubt Aufnahmen von fremdem Eigentum und Werken der Architektur nur von der öffentlichen Straße, sowie ohne Hilfsmittel, also nicht von der Luft aus, d.h. sowohl für die redaktionelle, als auch für kommerzielle Nutzung muss die Aufnahme vorab genehmigt werden, solange sie nicht von der Straße aus erfolgt. Das gilt auch für Luftbildaufnahmen, die dazu dienen, die konkreten Veranstaltungsorte nicht nur als Teil der Ortschaft, sondern im Detail abzubilden oder einen Blick in deren Inneres gewähren, der von der Straße aus nicht möglich wäre.
F1online: Fussball spielende Kinder in einer brasilianische Favela würden sich gut in meiner Kampagne machen. Die Bilder wurden im öffentlichen Raum geschossen und die Kids haben sich sogar gefreut, dass sie fotografiert wurden. Die Kampagne erscheint in Deutschland, also ganz weit entfernt, und ich gehe davon aus, dass es die abgebildeten Mini-Ronaldos sogar stolz machen würde, auf diese Art für ihr Land und den Fussball zu werben. Kann ich das einfach machen? Und gibt es auch da einen Unterschied zwischen werblicher und redaktioneller Nutzung?
RA Th. Schwenke: Hier spielt das Recht am eigenen Bild eine Rolle. Das Prinzip, dass die Veröffentlichung von Abbildungen einer Person nicht ohne deren Einwilligung erfolgen darf, ist weltweit bekannt. Jedoch weicht dessen Reichweite von Land zu Land ab, so dass man sich als Fotograf immer für jedes Land gesondert informieren sollte. Grundsätzlich ist gegen solche Fotos nichts zu sagen, wenn die Kinder nur als Teil einer in der Öffentlichkeit spielende Gruppe abgebildet werden.
Nur die mit dem roten Kreuz gekennzeichneten Bälle verwenden!
Sollen die Bilder jedoch für kommerzielle Zwecke verwendet werden, z.B. eines der Kinder soll auf einer Produktverpackung oder Broschüre abgebildet werden, sollte dies ausdrücklich von dessen Erziehungsberechtigten genehmigt werden. Ansonsten besteht die große Gefahr, dass Schadensersatzforderungen seitens der Eltern gestellt werden. Das passiert immer dann, wenn sich jemand wirtschaftlich ausgebeutet fühlt und eine Schadensersatzklage Aussicht auf Erfolg verspricht. Das Risiko ist zwar geringer, wenn der Minderjährige aus dem Ausland kommt, aber man weiß nie, ob die Familie nicht zufällig Kontakte nach Deutschland hat und sich über diese an einen hiesigen Anwalt wenden wird.
F1online: Auf dem Bildmaterial sind Sportgeräte, z.B. Wettbewerbsfußbälle, zu sehen. Reicht das Entfernen von Logos oder das Umfärben von Trikots für eine legale Nutzung aus? Und dann gibt es da noch die offiziellen Wort-und Bildmarken der verschiedensten Verbände, z.B. 2014 FIFA World Cup Brazil™. Wie gehe ich damit um?
RA Th. Schwenke: Bei Werbemaßnahmen, die sich an offizielle Ereignisse, Marken und Logos anlehnen, spricht man auch von "Ambush Marketing", also Marketing aus dem Hinterhalt. Besteht die Gefahr, dass jemand solche Abwandlungen mit offiziellen Marken & Logos verwechselt oder ein Unternehmen deswegen fälschlicherweise für einen offiziellen Sponsor hält, so spricht dies für einen Wettbewerbs- oder Markenverstoß. Es gibt zwar sogar das "Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen", dessen Einhaltung von den Rechteinhabern mit Argusaugen überwacht wird.
One world, one dream, one cash box!
So dürfen z.B. die Olympischen Ringe als Symbol nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden. Das gilt auch für Eigennamen oder Marken wie FIFA. Anders kann es bei allgemeinsprachlichen Bezeichnungen, aussehen. So ist der Begriff "WM 2010" allgemeinsprachlich beschreibend und daher nicht als Marke schützbar. Allerdings wurde dies erst nach langem Instanzenzug durch den Bundesgerichtshof entschieden.
Sicher ist nur, wer sich an die offiziellen Guidelines hält, wie z.B. die "FIFA PUBLIC GUIDELINES for use of FIFA’s Official Marks". Darüberhinaus sollte jedes Unternehmen sorgfältig rechtlich prüfen lassen, ob sich das Risiko anlehnender Werbung lohnt. Denn ein Instanzenzug wie im Fall von "WM 2010" kann durchaus hunderttausend Euro kosten.
Unser Dank geht an Herrn RA Schwenke für das Interwiew. Dessen Buch „Social Media Marketing & Recht” ist 2012 im O´Reilly Verlag erschienen.